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Update: Staatliche Soforthilfen in der Corona-Krise (Stand: 23. April 2020)

Die Gesetzgebungsorgane haben angesichts der Corona-Pandemie ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen. Neben weiteren umfangreichen Fördermaßnahmen werden vom Bund und den Ländern Soforthilfen für sogenannte Soloselbstständige, für Unternehmen und für Angehörige der freien Berufe zur Verfügung gestellt. Es handelt sich nicht um Kredite, sondern um als Billigkeitsleistungen ausgestaltete Zuschüsse.

Der Artikel beschreibt vorrangig die Rechtslage in Baden-Württemberg auf Basis der im Zeitpunkt der Überarbeitung dieses Beitrages aktuellen Fassung der Verwaltungsvorschrift des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums für die Corona-Soforthilfen des Bundes und des Landes vom 8. April 2020. Vergleichbare Regeln gelten in allen Bundesländern. Die in Baden-Württemberg zuvor geltende Richtlinie vom 22. März 2020 wurde mit Wirkung ab 8. April 2020 außer Kraft gesetzt.

1. Adressaten der Förderung

sind sogenannte Soloselbstständige, Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe. Erfasst sind daher Unternehmen in der Rechtsform der GbR, der OHG und der GmbH, aber wohl auch (kleine) Aktiengesellschaften. Auch Künstler und gemeinnützige Sozial-unternehmen sind jedenfalls in Baden-Württemberg ausweislich der Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums auf dessen Internetseite unter FAQs („Ich bin Künstler…“) ausdrücklich förderfähig. In Baden-Württemberg gibt es Soforthilfe bis maximal 30.000 Euro nur für Unternehmen mit bis zu fünfzig Beschäftigten ohne weitere Größen- oder Umsatzbegrenzung; in Bayern beispielsweise ist die Unternehmensgröße auf 250 Mitarbeiter und die Höhe der Soforthilfe auf 50.000 Euro begrenzt. Die Berechnung der Mitarbeiter erfolgt in sogenannten Vollzeitäquivalenten anhand der Regelungen der Definition der Europäischen Union für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU).

2. Art und Umfang der Förderung

Die Förderung erfolgt (in Baden-Württemberg) im Rahmen eines einmaligen, nicht rück-zahlbaren Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von

  • bis zu 9.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu fünf Beschäftigen,
  • bis zu 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu zehn Beschäftigen

(Soforthilfe des Bundes)

sowie

  • bis zu 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu fünfzig Beschäftigen

(Soforthilfe des Landes).

3. Förderungsgrund

Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage geraten ist. Eine existenzgefährdende Wirtschaftslage wird angenommen, wenn die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb des Antragsstellers voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlen (sogenannter Liquiditätsengpass). Für den Fall, dass dem Antragsteller im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20 Prozent gewährt wurde, kann er den fortlaufen-den betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen. Eine nachträgliche Senkung der Miete oder Pacht führt nicht zu einer Rückforderung.

Zu den kurzfristigen Verbindlichkeiten kann für Freiberufler und im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ein Betrag von 1.180 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers (sog. „fiktiver Unternehmerlohn“) hinzugezählt werden.

Die Anforderungen für einen begründeten Förderantrag sind damit erheblich. Faktisch muss der Antragsteller „coronabedingt“ zahlungsunfähig in dem Sinne sein, dass seine fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichen, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten zu bezahlen. Ob vorhandenes Vermögen die Antragsberechtigung einschränkt, ist im Einzelfall zu prüfen; in Baden-Württemberg ist dies nicht der Fall.

In dem Antragsformular ist individuell der „Grund für die existenzgefährdende Wirtschaftslage bzw. den Liquiditätsengpass zu beschreiben. Eine Fußnote (Nr. 11) des bis 8. April 2020 geltenden Formulars in Baden-Württemberg enthielt hierzu den folgenden Hinweis, der weiter zutrifft: „Ein schlichter Verweis auf die Corona-Pandemie ist kein aus-reichender Grund für eine Förderung.“ Die Internetseite des Wirtschaftsministeriums des Landes Baden-Württemberg sieht vor, der Antragsteller müsse darlegen, „dass und warum der fortlaufende erwerbsmäßige Sach- und Finanzaufwand (in welcher Art und Höhe) in den drei auf die Antragstellung folgenden Monaten nicht mehr durch die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gedeckt werden kann.” 

Da jedenfalls in Baden-Württemberg dem Antrag keine bilanziellen oder sonstige Unter-lagen beigefügt werden müssen, bilden die Darstellung des Liquiditätsengpasses und die Darlegung des Grundes für die existenzgefährdende Wirtschaftslage den Kern des Antrages und seiner Erfolgsaussicht.

4. Weitere Regelungen

Soweit bereits für das Unternehmen oder die Selbstständigkeit oder für eine möglicher-weise in einem anderen Bundesland oder in Baden-Württemberg bestehende Betriebsstätte eine vergleichbare Hilfe des Landes Baden-Württemberg, eines anderen Bundeslandes oder des Bundes in der für die Unternehmensgröße vorgesehenen maxi-malen Zuschusshöhe in Anspruch genommen wurde, ist das Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt. Im Antragsformular sind entsprechende Angaben zu machen. Eine Doppelförderung ist nicht möglich. Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Hilfen ist insoweit möglich und zulässig, als ein Liquiditätsengpass trotz der sonstigen Hilfen weiterhin oder wieder besteht und dadurch keine Überkompensation eintritt.

Mögliche Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz oder anderer Rechtsgrundlagen), Kurzarbeitergeld, Steuerstundungen sowie zustehende Versicherungsleistungen aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall u. Ä. sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses zu berücksichtigen.

Antragsberechtigt sind nur Unternehmen, die nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014.

Die im Falle erfolgreicher Antragstellung geleisteten Soforthilfen sind steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung als Einnahmen zu berücksichtigen, nicht aber für Zwecke der Festsetzung von Vorauszahlungen für das Jahr 2020.

5. Hinweis auf die Bestimmungen des Subventionsgesetzes und des Strafgesetzbuches

Die Formulare erhalten den ausdrücklichen Hinweis, dass falsche oder unvollständige Angaben eine Strafverfolgung nach § 264 StGB wegen Subventionsbetruges zur Folge haben können. Die Antragsteller haben in dem Antragsformular zu erklären, dass Ihnen dies bekannt ist.

6. Verfahren und Antragsfrist

Die Antragsformulare „Soforthilfe Corona – für Unternehmen bis 10 Beschäftigte, BUND (PDF)“ sowie „Soforthilfe Corona – für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 50 Beschäftigten, LAND (PDF)“ sind auf den Internetseiten der Wirtschaftsministerien der Länder abrufbar. Die Links für die einzelnen Länder finden sich auf der Internetseite https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/laender-soforthilfen.html des Bundeswirtschaftsministeriums.

Die Antragsformulare sind auszufüllen und mit den auf dem Formular vorgesehenen Erklärungen zu unterschreiben und, jedenfalls in Baden-Württemberg ausschließlich eingescannt und sodann elektronisch über das Online-Portal (nicht per E-Mail) www.bw-soforthilfe.de einzureichen.

Anträge können nur bis 31. Mai 2020 eingereicht werden.

Die Antragsteller werden in der Regel per E-Mail über den Eingang ihres Antrags informiert. Die Auszahlung erfolgt unmittelbar auf das Konto des Antragstellers, wenn dem Antrag entsprochen wird. Es wird eine rasche Bearbeitung in Aussicht gestellt.

Gerne sind wir bei der Vorbereitung Ihres Antrags und insbesondere bei der Formulierung des in Ihrem Unternehmen bestehenden Liquiditätsengpasses sowie des Grundes der existenzgefährdenden Wirtschaftslage bzw. des oder Umsatzeinbruchs (siehe oben Ziff. 3) behilflich. Auch unterstützen wir Sie, wenn Sie gegen eine Zurückweisung Ihres Antrages juristisch vorgehen wollen.

Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Böck

Lenzhalde 53
70192 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 / 60 18 00 3
E-Mail: boeck@boeck-law.de
Web: www.boeck-law.de