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Stabilisierungshilfe Corona für Hotel- und Gaststättenbetriebe in Baden-Württemberg ab 1. Juli 2020 (Stand: 1. Juli 2020)

Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen können Hotel- und Gaststättenbetriebe im Land Baden-Württemberg ab dem 1. Juli 2020 Anträge auf eine sogenannte „Stabilisierungshilfe Corona“ stellen. Sie ist vergleichbar mit den im März/April 2020 in allen Bundesländern zur Verfügung gestellten Corona-Soforthilfen.

Die Stabilisierungshilfen sollen ausweislich der Verlautbarungen des baden-württembergischen Wirtschaftsministeriums schnell bei den Betrieben ankommen. Das durch die Corona-Pandemie besonders belastete Hotel- und Gaststättengewerbe erhalte gemäß Beschluss der Landesregierung vom 23. Juni 2020 im Anschluss an die Soforthilfe des Landes und des Bundes eine Hilfe zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen für weitere drei Monate. Die Antragsstellung ist bis 30. September 2020 zulässig. Das Land rechnet mit einem Bedarf von insgesamt 330 Millionen Euro.

Die Stabilisierungshilfe Corona wird ausschließlich für gewerbliche Unternehmen, Soloselbständige und Sozialunternehmen aus dem Hotel- und Gaststättengewerbe gewährt, die unmittelbar infolge der durch das Coronavirus ausgelösten Corona-Pandemie in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Betroffene Betriebe erhalten für einen Zeitraum von drei Monaten

  • eine einmalige Liquiditätshilfe in Höhe von bis zu 3.000 Euro zuzüglich bis zu weiteren
  • 2.000 Euro für jeden Beschäftigten (Vollzeitäquivalente).

Auf eine Deckelung der Betriebsgröße wird dabei verzichtet, damit alle Betriebe im Land, so das Ministerium, eine entsprechende Unterstützung erhalten können.

Der Liquiditätsengpass wird auf Basis des betrieblichen Sach-, Personal- und Finanzaufwands des Antragsstellers berechnet. Antragsteller müssen wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder als Freiberufler und Soloselbständige im Haupterwerb tätig sein. Das bedeutet, dass ihr Unternehmen mehr als 50 Prozent seines Umsatzes im letzten Geschäftsjahr mit Tätigkeiten in der Branche erwirtschaftet hat.

Für die Beantragung müssen Antragsteller das vollständig ausgefüllte und unterschriebene

  • Antragsformular gemeinsam mit einer
  • Liquiditätsplanung und einem
  • Bescheid ihres Steuerberaters

auf dem Portal der Kammern unter www.bw-stabilisierungshilfe-hoga.de hochladen. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater müssen mit dem Bescheid bescheinigen, dass die Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Das Antragsformular sowie das Formular der Steuerberater-Bescheinigung finden sich auf der Website des Wirtschaftsministeriums (s.o.).

Hilfestellung bei der Feststellung der Antragsberechtigung sowie bei der Beantragung bieten die Hotlines der Industrie- und Handelskammern sowie naturgemäß auch hierfür ausgewiesene Rechtsanwälte oder Steuerberater. Allgemeine Informationen und ausführliche Hinweise zur Stabilisierungshilfe finden sich außerdem auf der Internetseite des Baden-Württembergischen Wirtschaftsministeriums unter dem oben genannten Link. Dort kann auch die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums vom 30. Juni 2020 heruntergeladen werden.

Der Zuschuss wird nach erfolgreicher Prüfung auf das in dem Antrag angegebene Konto ausgezahlt. Die zuständige IHK ist für die Vorprüfung der Angaben zuständig. Die L-Bank führt die Bewilligung und Auszahlung durch.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und jedweden einhergehenden Rechtsfragen.

Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Böck

Lenzhalde 53
70192 Stuttgart
Telefon: +49 (0)711 / 60 18 00 3
E-Mail: boeck@boeck-law.de
Web: www.boeck-law.de