Ärztliche Kooperationsformen nach geltendem Recht
Teil 6: Ausgelagerte Praxisräume
Will ein Vertragsarzt über die Tätigkeit an seinem Praxissitz hinaus spezifische Untersuchungen oder Behandlungen außerhalb seiner Praxis erbringen, steht ihm diese Möglichkeit nach dem Gesetz grundsätzlich offen. Freilich bedarf es einer sorgfältigen juristischen Prüfung im Einzelfall, welche rechtliche Struktur sich in dieser Form expansionswillige Ärzte geben sollen.
Nach § 24 Absatz 5 der Ärzte-Zulassungsverordnung (nachfolgend auch: „Ärzte-ZV“) gilt nachfolgende Regelung: „Erbringt der Vertragsarzt spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen an weiteren Orten in räumlicher Nähe zum Vertragsarztsitz (ausgelagerte Praxisräume), hat er Ort und Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit seiner Kassenärztlichen Vereinigung unverzüglich anzuzeigen.“
Rechtlich handelt es sich nach den Regelungen des Bundesmantelvertrages bei ausgelagerten Praxisräumen ebenso wie bei einer Zweigpraxis um eine Nebenbetriebsstätte. Im Unterschied zur Zweigpraxis (vgl. Teil 5 der Serie) dürfte trotz der häufig nur schwer kalkulierbaren Spruchpraxis der Kassenärztlichen Vereinigungen feststehen, dass jedenfalls in ausgelagerten Praxisräumen keine allgemeinen Sprechstunden abgehalten werden dürfen. Dies ist nur am Vertragsarztsitz zulässig. Ob in einer Zweigpraxis,die nach § 24 Absatz 3 Ärzte-ZV der Genehmigung der Kassenärztlichen Vereinigung bedarf, allgemeine Sprechstunden abgehalten werden dürfen, ist dem gegenüber umstritten. Als sicher steht umgekehrt fest, dass für Vertragsärzte, die in Räumen außerhalb der von ihnen am Vertragsarztsitz betriebenen Praxis allgemeine Sprechstunden abhalten wollen,das Institut der ausgelagerten Praxisräume nicht in Betracht kommt. Vielmehr muss der Erstkontakt mit dem Patienten regelmäßig am Vertragsarztsitz oder gegebenenfalls in einer Zweigpraxis beziehungsweise bei einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft in einem der Sitze stattfinden. In den ausgelagerten Praxisräumen dürfen ausschließlich die speziellen Untersuchungs- und Behandlungsleistungen erbracht werden.
Außerhalb der Praxis: Nur spezielle Untersuchungs- und Behandlungsleistungen!
Die alte Fassung der Muster-Berufsordnung führte in § 18 Absatz 2 als Beispielsfälle für „spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke“ Operationen und medizinisch-technische Leistungen an. Hieran hat sich auch nach Änderung der Muster-Berufsordnung nichts geändert. In der Rechtsform ausgelagerter Praxisräume können somit ambulante Operationszentren, medizinisch-technische Großgeräte außerhalb der Praxis oder beispielsweise ein Herzkatheter-Messplatz außerhalb der Praxis betrieben werden.
Nicht sicher geklärt ist bis heute, ob die speziellen Leistungen lediglich in den ausgelagerten Praxisräumen oder zugleich auch am Vertragsarztsitz erbracht werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts aus dem Jahre 2001 zu der alten Fassung der Muster-Berufsordnung durfte zwischen den am Vertragsarztsitz und den in den ausgelagerten Praxisräumen erbrachten Leistungen keine Identität bestehen.
Nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der aktuellen Fassung der Muster-Berufsordnung ist es Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an zwei weiteren Orten ärztlich tätig zu werden. Die einschränkende Definition von § 18 Absatz 2 alter Fassung der Muster-Berufsordnung, dass entsprechende Räume „ausschließlich für spezielle Untersuchungs- oder Behandlungszwecke“ unterhalten werden dürften, in denen der Vertragsarzt „seine Patienten nach Aufsuchen seiner Praxis versorgt“, ist mithin nicht mehr Bestandteil der Muster-Berufsordnung. In der juristischen Literatur wird daher vertreten, dass die Entscheidung des Bundessozialgerichts zur alten Muster-Berufsordnung keine Geltung mehr habe, vielmehr Leistungen, die in den ausgelagerten Praxisräumen erbracht werden, zugleich auch am Praxissitz erbracht werden dürften. Zwar hat der Gesetzgeber durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz das Recht der ärztlichen Kooperationsformen für Vertragsärzte umfassend umgestaltet und die rechtlichen Hürden gegenüber der früheren Gesetzeslage deutlich abgesenkt. Dennoch ist, was gerade die tägliche Praxis von uns Medizinrechtlern seit der Anfang 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung erweist, Vorsicht angezeigt. Die Kassenärztlichen Vereinigungen und auch einige Sozialgerichte neigen zur restriktiven Auslegung der vertragsarztrechtlichen Bestimmungen gegenüber expansionswilligen Vertragsärzten.
Jedenfalls enthält auch § 24 Absatz 5 der (neuen) Ärzte-ZV den Begriff der „ausgelagerten“ Praxisräume. Hierzu hatte das Bundessozialgericht in der bereits oben erwähnten Entscheidung aus dem Jahre 2001 zum alten Recht festgestellt, dass schon vom Wortlaut des Tatbestandsmerkmals „ausgelagerte“ Praxisräume vorgegeben sei, dass der Arzt Leistungen von seiner Praxis räumlich an eine andere Stelle verlagert. Das schließe es aus, so das Bundessozialgericht wörtlich, „Räumlichkeiten, in denen zumindest teilweise dasselbe Leistungsangebot wie in der eigentlichen Praxis zur Verfügung gestellt wird, als „ausgelagerte Praxisräume“ zu bewerten“. Hierfür sei eine Zweigpraxis erforderlich.
Eine ausreichende Spruchpraxis zu ausgelagerten Praxisräumen, welche Rechtssicherheit gewährleisten könnte, besteht leider nicht. Auch Gerichtsurteile sind seit 2007, soweit ersichtlich, nicht ergangen bzw. nicht veröffentlicht. Es muss daher dringend empfohlen werden, mit der jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigung Kontakt aufzunehmen, bevor bestimmte medizinische Leistungen außerhalb der Praxis eingeführt, insbesondere bevor einhergehende Investitionen getätigt werden. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass für Leistungen, die außerhalb der Praxis erbracht wurden, eine Genehmigung, beispielsweise für eine Zweigpraxis, erforderlich gewesen wäre, kann die KV einhergehende Honorare zurückfordern. Das Thema ist damit von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz.
Räumliche Nähe zum Vertragsarztsitz
Die Ärzte-ZV definiert den Begriff der räumlichen Nähe zum Vertragsarztsitz nicht. Vor diesem Hintergrund dürfte man auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgreifen dürfen, wonach der Vertragsarzt seine Praxis regelmäßig innerhalb von 30 Minuten erreichen können muss. Ob diese Regelung bei Berufsausübungsgemeinschaften, die über ausgelagerte Praxisräume verfügen, einer großzügigeren Auslegung bedarf, ist bislang nicht geklärt. Soweit die Versorgung der Patienten durch am Vertragsarztsitz anwesende Kollegen sichergestellt ist, dürfte zumindest inhaltlich nichts gegen eine großzügige Auslegung der „räumlichen Nähe“ der ausgelagerten Praxisräume sprechen. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift von § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV sollte jedenfalls aus Sicherheitsgründen die 30-Min-Erreichbarkeitsdauer eingehalten werden.
Anzeigepflicht
Nach § 24 Absatz 5 Ärzte-ZV bedarf die Errichtung ausgelagerter Praxisräume keiner Genehmigung, vielmehr ist lediglich die unverzügliche Anzeige gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erforderlich. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen der Zweigpraxis, die der vorherigen Genehmigung durch die Kassenärztliche Vereinigung bedarf (§ 24 Absatz 3 Satz 2 Ärzte-ZV). Soweit eine Kassenärztliche Vereinigung freilich die rechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit ausgelagerter Praxisräume nicht für gegeben hält, droht eine Untersagungsverfügung seitens der Kassenärztlichen Vereinigung. Auch aus diesem Grund raten wir dringlich an, vor der Einführung ausgelagerter Praxisräume das Verfahren mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung abzustimmen.
Stand: September 2009
Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Böck
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