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Erforderlichkeit von Schlussrechnung und Schlussbilanz bei der GmbH in Liquidation

Beschließen die Gesellschafter einer GmbH deren Auflösung oder wird die GmbH durch anderweitige in § 60 Absatz 1 GmbHG genannte Gründe aufgelöst, tritt diese in Liquidation. Nach § 71 Absatz 1 GmbHG haben die Liquidatoren für den Beginn der Liquidation eine Eröffnungsbilanz und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluss anzuwenden (§ 71 Absatz 2 Satz 2 GmbHG). Hierbei sind die Vermögensgegenstände des Anlagevermögens grundsätzlich wie Umlaufvermögen zu bewerten (näher § 71 Absatz 1 Satz 3 GmbHG).

Über Art und Umfang der Schlussrechnung enthält das Gesetz nur sehr marginale Vorschriften. In § 74 Absatz 1 Satz 1 GmbHG ist lediglich geregelt, dass nach Beendigung der Liquidation die Schlussrechnung zu legen ist. Über deren Art und Umfang enthält das Gesetz keine Regelung; über die Frage, ob eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen ist, schweigt das Gesetz vollständig.

Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass die Liquidatoren neben der Schlussrechnung auch eine Liquidationsschlussbilanz aufzustellen haben und diese auch von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden muss. In Abhängigkeit vom Umfang der noch bestehenden Vermögensverhältnisse ist auch eine Prüfungspflicht gegeben. Der Verfasser empfiehlt, auch die im Anschluss an die Liquidationsschlussbilanz zu erstellende Schlussrechnung von der Gesellschafterversammlung feststellen und auch prüfen zu lassen und im Übrigen im Zusammenhang mit der Feststellung der Schlussrechnung einen Entlastungsbeschluss für die Liquidatoren und, soweit vorhanden, für den Aufsichtsrat herbeizuführen.

I. Schlussrechnung

  • Nach allgemeiner Auffassung ist nach Beendigung der Liquidation von den Liquidatoren die Schlussrechnung zu legen. Die Schlussrechnung ist nach ebenfalls allgemeiner Auffassung nicht von der Gesellschafterversammlung, vielmehr von den Liquidatoren zu legen. Dies entspricht auch der gesetzlichen Regelung des § 74 Absatz 1 GmbHG. Die Rechnungslegungspflicht besteht gegenüber der Gesellschaft, die hierbei durch die Gesellschafter vertreten wird (vgl. hierzu Karsten Schmidt in Scholz, Kommentar zum GmbHG, 11. Auflage, 2014, Rdnr. 3 zu § 74 zu GmbHG; ebenso Müller in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2011, Rdnr. 6 zu § 74 GmbHG).
  • Nach ebenfalls, soweit ersichtlich, allgemeiner Meinung ist die Schlussrechnung des Liquidators der internen Liquidationsrechnungslegung zuzurechnen und deshalb nicht offenlegungspflichtig (vgl. hierzu Lutter, Kommentar zum GmbHG, 18. Auflage, 2012, Rdnr. 13 zu § 71 GmbHG; Scholz, aaO, Rdnr. 35 zu § 71 GmbHG; Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 6 zu § 74 GmbHG). Die Schlussrechnung dient der internen Rechenschaft der Liquidatoren im Sinne von § 259 BGB (vgl. Scholz, aaO); der Gesellschaft ist entsprechend eine „die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, (sind) Belege vorzulegen“ (so § 259 Absatz 1 BGB). Nach Karsten Schmidt (aaO, Rdnr. 35 zu § 71 GmbGH) gehört zur Schlussrechnung in der Regel auch ein Bericht des Liquidators.
  • Die Schlussrechnung unterliegt nicht den Vorschriften über den Jahresabschluss. Sie ist weder nach § 71 Absatz 2 Satz 1 GmbHG von der Gesellschafterversammlung festzustellen noch zu prüfen oder zu publizieren (vgl. Scholz, aaO, Rdnr. 35 zu § 71 GmbHG).
  • Von besonderem Interesse für die Beratungspraxis ist die Frage, ob, obwohl die Schlussrechnung zwar nach wohl überwiegender Auffassung nicht feststellungspflichtig ist und auch nicht prüfungspflichtig ist, diese aus übergeordneten Gründen von der Gesellschafterversammlung festgestellt und gegebenenfalls auch geprüft werden sollte. Der Liquidator sollte bestrebt sein, auf der Grundlage der Schlussrechnung die Gesellschafter auch über die Entlastung der Liquidatoren sowie, falls ein solcher eingerichtet ist, des Aufsichtsrats beschließen und in diesem Zusammenhang auch die Schlussrechnung feststellen zu lassen (im Ansatz ähnlich Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 7 zu § 74 GmbHG; Lutter, aaO, Rdnr. 8 zu § 74 GmbHG).
  • Müller weist im Münchener Kommentar (aaO, Rdnr. 50 zu § 71 GmbHG) darauf hin, die Schlussrechnung bedürfe zwar keiner detaillierten Einnahmen-/Ausgabenrechnung. Es sei aber resümierend über den Verlauf der gesamten Liquidation zu berichten und das Abwicklungsanfangsvermögen dem Abwicklungsendvermögen gegenüberzustellen, woraus sich dann ein Abwicklungsgesamtgewinn beziehungsweise ein Abwicklungsgesamtverlust zu ergeben habe. Im Übrigen können die Liquidatoren weitgehend auf die im Abwicklungszeitraum erstellte externe Rechnungslegung und die Liquidationsschlussbilanz (hierzu sogleich) verweisen.
  • Betreffend den Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung folgt der Verfasser der herrschenden Meinung, nach welcher die Schlussrechnung erst nach der Vermögensverteilung gestellt werden darf (vgl. hierzu Lutter, aaO, Rdnr. 13 zu § 71 GmbHG; Karsten Schmidt, aaO, Rdnr. 35 zu § 71 GmbHG).
  • Zwischenergebnis:

    Die Schlussrechnung muss von Gesetzes wegen nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden; sie ist auch nicht prüfungspflichtig. Den Liquidatoren ist jedoch aus Beratersicht, insbesondere als Vehikel zur Herbeiführung von Entlastungsbeschlüssen zu empfehlen, Gesellschafterbeschlüsse über die Feststellung der Schlussrechnung und die Entlastung der Liquidatoren und des Aufsichtsrats herbeizuführen. In diesem Zusammenhang können die Liquidatoren in der Gesellschafterversammlung über den Verlauf der Liquidation und deren ordnungsgemäße Beendigung berichten.

II. Liquidationsschlussbilanz

  • Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über die Liquidation (§§ 65 – 74 GmbHG) enthalten keine Regelungen über das Erfordernis der Aufstellung einer Liquidationsschlussbilanz. Lediglich die Verpflichtung zur Erstellung einer Schlussrechnung (siehe oben unter I.) ist gesetzlich geregelt. Dennoch dürfte es der überwiegenden Auffassung in der Literatur entsprechen, dass eine Liquidationsschlussbilanz (mit GuV, Anhang und gegebenenfalls Lagebericht) unmittelbar vor Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter zwingend von den Liquidatoren aufzustellen sei, da sie die letzte, gegebenenfalls auf ein Rumpfgeschäftsjahr bezogene Rechnung im Zuge der laufenden Rechnungslegung in der Abwicklungsphase darstelle. Sie ist im Zweifel eine reine Vermögensbilanz, unterliegt aber als Teil der externen Rechnungslegung den Grundsätzen zur Feststellung, Prüfung und Publizität. Ein Lagebericht wird, da die Beendigung der Gesellschaft bevorsteht, für entbehrlich gehalten (zum Vorstehenden Lutter, aaO, Rdnr. 12 zu § 71 GmbHG; Scholz, aaO, Rdnr. 30 zu § 71 GmbHG; Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 49 zu § 71 GmbHG; Baumbach/Hueck, aaO, Rdnr. 28 zu § 71 GmbHG).
  • Mit der Liquidationsschlussbilanz können die Liquidatoren Vorschläge über die Ausschüttung des Restvermögens und deren Verteilung auf die Gesellschafter verbinden. Die vorgeschlagene Verteilung wird zweckmäßigerweise in einem Bericht erläutert. Etwaig noch nicht endgültig feststehende Verpflichtungen wie die Kosten der Gesellschafterversammlung, Löschungskosten, Steuerschulden, Kosten des Liquidators etc. sind zu passivieren (vgl. Scholz, aaO, Rdnr. 30 zu § 71 GmbHG). Nach wohl richtiger Auffassung ist die Liquidationsschlussbilanz auch durch die Gesellschafterversammlung festzustellen (Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 49 zu § 71 GmbHG). In der Literatur wird zwar auch vertreten, dass jedenfalls nach Ablauf des Sperrjahres eine Feststellungspflicht nicht bestehe (vgl. hierzu Scholz, aaO, Rdnr. 30 zu § 71 GmbHG) und ebenso, dass eine Prüfungspflicht möglicherweise nicht bestehe, da die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft in diesem letzten Stadium typischerweise überschaubar seien (hierzu Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 49 zu § 71 GmbHG; vgl. auch § 71 Absatz 3 Satz 1 GmbHG). Der Verfasser empfiehlt dennoch, die Liquidationsschlussbilanz prüfen und von der Gesellschafterversammlung feststellen zu lassen.
  • Sobald die Liquidationsschlussbilanz geprüft ist, möglicherweise auch begleitend hierzu, kann die Schlussrechnung vorbereitet werden. Die Frage, ob die Feststellung der Liquidationsschlussbilanz und der Schlussrechnung im Rahmen einer gemeinsamen, der letzten Gesellschafterversammlung der GmbH in Liquidation beschlossen werden kann, ist, soweit ersichtlich, in der juristischen Literatur bislang nicht behandelt worden. Der Verfasser hat in der Praxis empfohlen, jedenfalls in den Fällen, in welchen zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung keinerlei Verpflichtungen der Gesellschaft mehr bestanden, insbesondere sämtliche Kosten von Liquidator, Beratern etc. (durch einhergehende Vorschussrechnungen) ausgeglichen waren, die Liquidationsschlussbilanz und die Schlussrechnung in einer gemeinsamen Gesellschafterversammlung feststellen zu lassen. Diese Empfehlung kann insoweit problematisch sein, als die Schlussrechnung erst nach Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter gestellt werden darf. Als Ausweg können die Liquidatoren erwägen, die Gesellschafter mit der Einladung zur Gesellschafterversammlung, mit welcher sämtliche Unterlagen (Entwurf von Schlussbilanz und Schlussrechnung) naturgemäß übermittelt werden, im Rahmen eines vorgelagerten Umlaufbeschlusses um Zustimmung zu der von den Liquidatoren zu erläuternden Vermögensverteilung zu bitten. Ein derartiger Umlaufbeschluss kann nach den meisten GmbH-Satzungen nur einstimmig gefasst werden. Kommt ein derartiger Umlaufbeschluss nicht zustande oder werden aus dem Kreis der Gesellschafter Zweifel betreffend die vorgeschlagene Verteilung des Vermögens geäußert, wird den Liquidatoren zu empfehlen sein, die Vermögensverteilung nicht vor der Gesellschafterversammlung vorzunehmen und dann gegebenenfalls auch noch nicht über die Feststellung der Schlussrechnung beschließen zu lassen. Dies muss dann in einer weiteren Gesellschafterversammlung oder im Rahmen eines Umlaufbeschlusses nachgeholt werden.

Ergebnis:

Trotz mangelnder gesetzlicher Regelung muss die GmbH in Liquidation neben der gesetzlich vorgeschriebenen Schlussrechnung auch eine Liquidationsschlussbilanz erstellen. Diese ist von der Gesellschafterversammlung festzustellen. Ob eine Prüfungspflicht besteht, hängt von dem Umfang der im letzten Stadium der Liquidation noch bestehenden Vermögensverhältnisse der Gesellschaft ab. Die gesetzlich vorgeschriebene Schlussrechnung der GmbH in Liquidation ist nicht prüfungspflichtig und muss auch nicht von der Gesellschafterversammlung festgestellt werden. Der Verfasser empfiehlt den Liquidatoren einer GmbH i.L. ungeachtet dessen, sowohl die Liquidationsschlussbilanz als auch die Schlussrechnung der GmbH i.L. von der Gesellschafterversammlung feststellen zu lassen und auch durch Wirtschaftsprüfer prüfen zu lassen. Das nach Abschluss der Liquidation verbleibende Vermögen der Gesellschaft ist vor Aufstellung der Schlussrechnung an die Gesellschafter auszukehren.

Stuttgart, im August 2015

Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Böck

Lenzhalde 53
70192 Stuttgart
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