Gesellschaftsrecht / Gesellschafterstreit
Die gesellschaftsrechtliche Beratung von Unternehmen und ihren Gesellschaftern ist seit 26 Jahren ein zentraler Schwerpunkt der täglichen Arbeit von Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Böck. Zur Verankerung der gewünschten gesellschaftsrechtlichen Struktur entwickeln wir gerichtsfeste und interessengerechte Gesellschaftsverträge und Satzungen für unsere Mandanten, die insbesondere ein Regelwerk für den leider häufigen Fall von Gesellschafterstreit enthalten. Dies beinhaltet vertragliche Bestimmungen über die Ausschließung von Gesellschaftern und die Einziehung von Geschäftsanteilen. Jedes Unternehmen benötigt ein internes vertragliches Regelwerk für den häufig existenzgefährdenden Fall, dass ein Gesellschafter derart gegen die Interessen der Gesellschaft verstößt, dass der Gesellschaft dessen Verbleib im Unternehmen nicht weiter zugemutet werden kann. Ausschlussgründe können nach der umfangreichen Rechtsprechung beispielsweise Straftaten gegen das Unternehmen wie Unterschlagung von Gesellschaftsvermögen oder ungenehmigte Entnahmen sein. Auch gesellschaftswidrige Konkurrenzgeschäfte auf eigene Rechnung, Steuerhinterziehung, unternehmens- oder rufschädigende diskreditierende Äußerungen in der Öffentlichkeit können einen Ausschlussgrund darstellen.
Hoch problematisch sind Fälle, in denen das Gesellschaftsverhältnis zerrüttet ist, hierfür jedoch mehrere Gesellschafter verantwortlich sind. Nicht jeder Gesellschafterstreit bietet unter juristischen Aspekten eine ausreichende Grundlage, einen missliebigen Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen zu können.
Entsteht in einem Unternehmen ein Gesellschafterstreit, bedarf es einer sorgfältigen Analyse und Aufbereitung der tatsächlichen Gesamtsituation, um die richtigen juristischen Schlüsse zu ziehen und eine zielführende Strategie entwickeln zu können. Dies betrifft sowohl die Gesellschafter, die einen missliebigen Gesellschafter ausschließen wollen als auch den Gesellschafter, der von einer Ausschlussmaßnahme betroffen ist und sich gegen diese verteidigen will. Externe Berater müssen regelmäßig hinzugezogen werden. Die Anwälte des Unternehmens sind meist aus Gründen der Interessenkollision nicht berechtigt, im Gesellschafterstreit einen oder mehrere Gesellschafter zu vertreten. Der Unternehmensanwalt kann sich in diesem Fall sogar des Parteiverrats schuldig machen, was häufig übersehen wird.
In Fällen von Gesellschafterstreit vertreten wir nicht nur Unternehmen, sondern häufig gerade den angegriffenen Gesellschafter. Die Kenntnis der Interessenlage von „Angreifer“ und „Verteidiger“ und unsere aktive anwaltliche Tätigkeit in beiden Konstellationen verhindert nach unserer Auffassung das Entstehen von Betriebsblindheit. Wir setzen ebenso die Ausschließung missliebiger Gesellschafter durch, wie wir ungerechtfertigte Angriffe betroffener Gesellschafter abwehren.
Gesellschafterstreit erfordert viel Erfahrung des anwaltlichen Beraters. Er muss über umfassende juristische Kenntnisse ebenso wie über hohe taktische, strategische und psychologische Fertigkeiten verfügen. Häufig stellt sich die einvernehmliche Konfliktlösung als Königsweg im Interesse des Unternehmens wie auch der verstrittenen Gesellschafter dar. Gesellschafterstreit kann insbesondere bei kapitalschwachen oder krisennahen Unternehmen, insbesondere so er gerichtlich ausgetragen wird, ruinöse Folgen haben.
Der Gesellschafterausschluss:
In Abhängigkeit von gesellschaftsvertraglichen Regelungen kann der Ausschluss eines missliebigen Gesellschafters – in Verbindung mit der Einziehung des betroffenen Geschäftsanteils – per Gesellschafterbeschluss oder im Wege einer Ausschlussklage herbeigeführt werden. Aufgrund unserer langjährigen Beratungspraxis wissen wir, dass die meisten Gesellschaftsverträge Regelungen über die Kündigung und den Ausschluss von Gesellschaftern wie auch über die Einziehung von Geschäftsanteilen per Gesellschafterbeschluss vorsehen; eine Ausschlussklage ist in diesen Fällen regelmäßig unzulässig und damit in der Praxis eher die Ausnahme. Da die von einem Gesellschafterstreit betroffenen Gesellschafter jedenfalls zunächst regelmäßig nicht kooperativ sind, ist eine zentrale Aufgabe des anwaltlichen Beraters, eine Kommunikationsplattform der Beteiligten herzustellen. Gelingt dies aufgrund sich sträubender Gesellschafter nicht, müssen erforderliche Gesellschafterbeschlüsse mit äußerster Präzision und Sorgfalt vorbereitet werden, um Fehler zu vermeiden. Soweit wir von Ausschließungsabsichten betroffene Gesellschafter vertreten, finden sich häufig formale Fehler im Zusammenhang mit der Einladung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen, die zu erfolgreichen Beschlussanfechtungen führen können.
Ausschluss- oder Einziehungsbeschlüsse werden häufig gerichtlich angefochten. Außerdem besteht die Möglichkeit, einen drohenden Ausschluss gerichtlich, im Regelfall durch einstweilige Verfügung, unterbinden zu lassen.
Da es den betroffenen Gesellschaftern und der Gesellschaft in vielen Fällen im Gesellschafterstreit auch um ihre wirtschaftliche Existenz geht und darüber hinaus die betroffenen Gesellschafter hoch emotional auf Gesellschafterstreitigkeiten reagieren, benötigt der betreuende Anwalt die erforderliche Statur und Stabilität, um seinen Mandanten in der schwierigen Situation angemessen zu vertreten, zumal sich die Auseinandersetzungen meist über längere Zeit hinziehen. Dies gilt insbesondere bei Gesellschafterstreit in Familiengesellschaften, in welchen die wirtschaftlichen Fragen von der familiären Zerrüttung überlagert werden.
Kontaktieren Sie Herrn Rechtsanwalt Dr. Alexander Böck, wenn Sie meinen, seine Unterstützung benötigen zu können.
Stand: Juni 2014
Rechtsanwalt Dr. jur. Alexander Böck
Lenzhalde 53
70192 Stuttgart
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